Satzung des „Radsportverein Dynamo Bortshausen e.V."

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 01.07.1995 in Marburg-Bortshausen gegründete Verein führt den Namen „Radsportverein Dynamo Bortshausen e.V." Er ist Mitglied des Hessischen Radfahrerverbandes.
Der „Radsportverein Dynamo Bortshausen e.V. hat seinen Sitz in Marburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

2.1 Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Ausübung des Amateurradsports und das umweltbewusste Verkehrsverhalten.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Mittel des Vereins dürfen nur für seinen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person über Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag z richten. Nimmt der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht an, so teilt er dies mit Begründung der nächsten Mitgliederversammlung mit, die anschließend über den Antrag entscheidet.

3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, Ordnung und Wettkampfbestimmungen des Verbandes, dem der Verein angehört, als verbindlich an. Zudem soll er/ sie die Satzung des Vereins aufrichtig unterstützen.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften sowie über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft erlischt unmittelbar nach Zugang des Kündigungsschreibens.

§ 4 Beiträge u.a.

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Zahlungen befreit.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal im Jahr in der Regel per Einzugsermächtigung abgebucht. Tag des Einzuges ist der Gründungstag.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
c)  wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Strafmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

4.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung st innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es
a)  der Vorstand beschließt.
b)  ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

5.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die  Entscheidungen  der  Mitgliederversammlung werden  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  gültigen  Stimmen beschlossen.

7. Änderungsanträge bzw. -ergänzungen zur Tagesordnung werden zu Beginn der Mitgliederversammlung ohne Abstimmung in die Tagesordnung aufgenommen.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Ein vom Vorstand gewählter Vorsitzender beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand beschließt mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit.

5. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluss durch Telefonanruf herbeigeführt werden. Dieser Beschluss ist auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung schriftlich zu protokollieren.

§ 10 Gesetzliche Vertretung


Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder dieser ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 11 Jugend des Vereins


1. Der Jugend wird das Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt.

2. Die Jugend gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 12 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

2. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

§ 13 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenführung

Die Kasse des Vereins wird in jeden Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf ein Jahr gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenführer des Vereins erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit absoluter Mehrheit beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollen bei der ersten Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen an den „Verein heilende Arbeit e.V." in 66887 Bosenbach-Friedelshausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Satzung vom 01.07.1995
Letzte Änderung 23.07.2002


Dynamo Bortshausen e.V.
Uferstr. 9   35037 Marburg   Tel. 0 64 21-77639
Le President: Uwe Wöll • Vice President: Uwe Zacharias
Finanzienrat: Jürgen Hölzer • Hofdichter: Dirk Schaber